Der Staatssekretär
im Auswärtigen Amt
Bonn, den 23. März 1983
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das in deutscher Fassung folgenden Wortlaut hat:
»Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
aus Anlaß der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (im folgenden als Abkommen bezeichnet) beehre ich mich, festzustellen, daß in den Verhandlungen Einverständnis auch über folgendes erzielt worden ist:
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1.
Das Abkommen soll innerhalb der von ihm umfaßten Disziplinen die dort erwähnten Anerkennungen und Anrechnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums (gegebenenfalls einschließlich der Zulassung zur Promotion) gewähren.
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2.
Der Gegenstand des Abkommens besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsstaaten1) [Red: Hier had ten rechte dienen te staan: das Abkommen schließenden Staaten.]festzulegen. Das Abkommen gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Es führt nicht zur Verleihung des Diploms, des Grades oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
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3.
Das Abkommen umfaßt nicht den effectus civilis. Nach Abschluß des Abkommens werden die das Abkommen schließenden Staaten prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis in einer Vereinbarung geregelt werden können.
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4.
Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 5 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen nur anerkannt nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechts.
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5.
Die in beiden Vertragsstaaten1) [Red: Hier had ten rechte dienen te staan: das Abkommen schließenden Staaten.]für die Zulassung zu Studiengängen und Studienabschnitten geltenden allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsbeschränkungen werden durch das Abkommen nicht berührt.
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6.
Die Verbindlichkeit des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt zu interpretieren:
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a)
Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen der Länder zuständig sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
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b)
Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung für die Hochschulen. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die Bestimmung des §6 Absatz 2 Satz 3 der »Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen« mit dem Wortlaut »Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend« übernommen worden ist.
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7.
Die Verbindlichkeit des Abkommens für das Königreich der Niederlande ist wie folgt zu interpretieren:
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a)
Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
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b)
Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung für die Hochschulen.
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8.
Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das Königreich der Niederlande, daß sie Absatz 2 so interpretiert, daß der Inhaber eines ausländischen akademischen Grades im Königreich der Niederlande nicht verpflichtet sein soll, seinem Grad die verleihende Hochschule beizufügen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Absatz 1 in Schleswig-Holstein keine Geltung haben könne. Dort sei in einer gesetzlichen Bestimmung festgelegt, daß ein ausländischer Grad nur in Originalform unter Beifügung der verleihenden Hochschule geführt werden kann.
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9.
Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des Abkommens sind in den Niederlanden:
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a)
die in Artikel 15 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht (Staatsblatt 1975,729) genannten Universitäten und Hochschulen, nämlich:
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die Reichsuniversitäten in Leiden, Groningen, Utrecht und Rotterdam,
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die Technischen Reichshochschulen in Delft, Eindhoven und Enschede,
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die Reichslandwirtschaftshochschule in Wageningen,
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die Gemeindeuniversität in Amsterdam,
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die besonderen Universitäten in Amsterdam und Nimwegen,
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die besondere Hochschule für Gesellschafts- und Geisteswissenschaften in Tilburg;
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b)
die durch das Gesetz Reichsuniversität Limburg (Staatsblatt 1975, 717) errichtete Reichsuniversität Limburg;
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c)
die zwischen den unter a) und b) genannten Universitäten und Hochschulen errichteten interuniversitären Institute;
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d)
die kraft Artikel 118 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht dazu bestimmten besonderen Universitäten und Hochschulen, soweit es die in der betreffenden Verfügung genannten Doktorate und Zeugnisse über bestandene Examen angeht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gilt dies für folgende Hochschulen:
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die katholischen theologischen Hochschulen in Tilburg, Amsterdam und Heerlen, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 9. September 1974, Staatsblatt 539),
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die Theologische Hochschule der Reformierten Kirchen in den Niederlanden in Kampen, Oudestraat 6, zusammen mit der von der Johannes-Calvin-Stiftung in Kampen getragenen Johannes-Calvin-Akademie, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109),
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die Theologische Hochschule der Reformierten Kirchen (»Vrijgemaakt«) in Kampen, Broederweg 15, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109),
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die Theologische Hochschule der Christlichen Reformierten Kirchen in den Niederlanden in Apeldoorn, betreffend das Zeugnis eines bestandenen Kandidatsexamens (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109) und das Doktorat sowie das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 2. Februar 1979, Staatsblatt 43),
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die Katholische Theologische Hochschule in Utrecht, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 23. Januar 1976, Staatsblatt 33).
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10.
Wegen der gegenwärtigen Unterschiede zwischen den beiden das Abkommen schließenden Staaten in der rechtlichen Definition des Hochschulbereichs wird betont, daß alle weiteren Einrichtungen von dem Abkommen erfaßt werden, denen durch Gesetz Hochschulcharakter im Sinne von Artikel 1 des Abkommens zuerkannt wird.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre bestätigende Antwort eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die ein wesentlicher Teil des Abkommens ist und die am gleichen Tag in Kraft tritt und unter den gleichen Bedingungen gilt wie das Abkommen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.«
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
(gez.) LAUTENSCHLAGER
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Kasper Willem Reinink
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter des Königreichs der Niederlande
Sträßchensweg 10
5300 Bonn 1