Artikel
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Regierungsseitige Gemeinschaftsprojekte und ihre Untersysteme
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Sind zwei oder mehr Vertragsparteien an denselben regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten beteiligt, so sind die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze für die betroffenen Vertragsparteien auf diese regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekte und deren Untersysteme anwendbar.
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Die Vertragsparteien unterrichten die anderen betroffenen Vertragsparteien – frühzeitig vor Aufnahme formeller Verhandlungen – über die Möglichkeit von Verkäufen an Dritte und übermitteln die zur Bewertung durch die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien erforderlichen Informationen. Diese Übermittlung von Informationen schließt Gespräche über die Bedingungen, unter denen das Vorhaben aus Sicht der verbringenden oder ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den europäischen und internationalen Verpflichtungen aller betroffenen Vertragsparteien durchgeführt werden kann, ein.
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Eine betroffene Vertragspartei widerspricht einer von einer anderen Vertragspartei beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr an Dritte nicht, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.
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Sollte eine betroffene Vertragspartei beabsichtigen, einer Verbringung oder einer Ausfuhr zu widersprechen, so unterrichtet sie die anderen betroffenen Vertragsparteien so früh wie möglich, spätestens zwei Monate nach Kenntniserlangung der beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr. Diese Vertragsparteien leiten umgehend hochrangige Konsultationen ein, um ihre Bewertungen auszutauschen und angemessene Lösungen zu finden. Die Vertragspartei, die einer Verbringung oder einer Ausfuhr widerspricht, unternimmt alle Anstrengungen, um alternative Lösungen vorzuschlagen.